1. Die aufschiebende Wirkung der gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 10.07.2012 erhobenen Klage wird hinsichtlich der Ziffer 1 dieser Verfügung wiederhergestellt und in Bezug auf Ziffer 3 dieser Verfügung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag als unzulässig abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3, der Antragsgegner zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 10.07.2012 wiederherzustellen,
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|