VG Karlsruhe - Beschluss vom 05.09.2012
6 K 1782/12
Normen:
BDSG § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 4; InsO § 291; InsO § 300;

Datenschutz; Wirtschaftsauskunftei; Ankündigung der Restschuldbefreiung; Restschuldbefreiung; Löschung - Zur von einer Wirtschaftsauskunftei zu beachtenden Löschungsfrist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG für die von ihr gespeicherten, amtsgerichtlichen Beschlüsse über die Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO und über die erteilte Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO

VG Karlsruhe, Beschluss vom 05.09.2012 - Aktenzeichen 6 K 1782/12

DRsp Nr. 2012/20494

Datenschutz; Wirtschaftsauskunftei; Ankündigung der Restschuldbefreiung; Restschuldbefreiung; Löschung - Zur von einer Wirtschaftsauskunftei zu beachtenden Löschungsfrist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG für die von ihr gespeicherten, amtsgerichtlichen Beschlüsse über die Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO und über die erteilte Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO

1. Die aufschiebende Wirkung der gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 10.07.2012 erhobenen Klage wird hinsichtlich der Ziffer 1 dieser Verfügung wiederhergestellt und in Bezug auf Ziffer 3 dieser Verfügung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag als unzulässig abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3, der Antragsgegner zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Normenkette:

BDSG § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 4; InsO § 291; InsO § 300;

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 10.07.2012 wiederherzustellen,