Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Autor: Lissner

Antragsverfahren

Verweis auf Zivilprozessordnung

Obwohl die Insolvenzordnung in § 4 auf die Regeln der Zivilprozessordnung Bezug nimmt, kann das Insolvenzverfahren nicht mit dem Zivilprozess, insbesondere nicht mit dem Erkenntnisverfahren – allenfalls mit dem Zwangsvollstreckungsverfahren des 8. Buchs der ZPO – verglichen werden. Es hat Tradition, das Insolvenzverfahren mit dem Verfahren nach der Zivilprozessordnung zu vergleichen. Der Gesetzgeber hat deshalb seit jeher auf die Regeln der Zivilprozessordnung Bezug genommen und sie somit ergänzend zu dem Verfahren der Insolvenzordnung herangezogen.

Dispositionsmaxime

So gilt etwa die Dispositionsmaxime auch im Insolvenzverfahren, dies allerdings beschränkt auf die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags, nicht aber hinsichtlich dessen Begründetheit (vgl. BGH v. 07.05.2020 – IX ZB 84/19; vgl. Teil 3/3.2).

Antrag