Voraussetzungen der Restschuldbefreiung

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Verbindung mit dem eigenen Eröffnungsantrag

Nachreichung des Antrags auf Restschuldbefreiung

Das Restschuldbefreiungsverfahren setzt einen hierauf gerichteten Antrag des Schuldners sowie einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus (§ 287 Abs. 1 Satz 1 InsO; Uhlenbruck/Sternal, InsO, § 287 Rdnr. 10, 11). Die Restschuldbefreiung wird dem Schuldner nicht aufgedrängt. Den Antrag auf Restschuldbefreiung soll der Schuldner mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbinden. Ansonsten ist der Antrag auf Restschuldbefreiung innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis des Gerichts gem. § 20 Abs. 2 InsO nachzureichen (§ 287 Abs. 1 Satz 2 InsO). Wird der Antrag verspätet gestellt, ist er als unzulässig zurückzuweisen.

Rücknahme des Eröffnungsantrags

In analoger Anwendung des § 287a Abs. 2 Satz 2 InsO ist dem Schuldner in diesem Fall Gelegenheit zu geben, seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückzunehmen.

Wenn der Schuldner allerdings auf die gerichtliche Aufforderung, einen Restschuldbefreiungsantrag zu stellen, nicht reagiert, ist wohl nicht davon auszugehen, dass er auf die weitere Aufforderung, seinen Eröffnungsantrag zurückzunehmen, tätig wird.

Sonderregelung für das Verbraucherinsolvenzverfahren

Auch im Verbraucherinsolvenzverfahren hat der Schuldner den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll, zusammen mit seinem Eröffnungsantrag einzureichen (§ 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Andernfalls fordert das Insolvenzgericht den Schuldner auf, den Antrag bzw. die Erklärung binnen Monatsfrist nachzureichen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht nach, gilt nicht nur der Antrag auf Restschuldbefreiung, sondern der gesamte Eröffnungsantrag als zurückgenommen (§ 305 Abs. 3 InsO; siehe Teil 12/3.3). Die Rücknahmefiktion hindert den Schuldner nicht daran, ohne Einhaltung einer Sperrfrist einen neuerlichen Eröffnungsantrag und einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen (BGH v. 16.10.2003 – IX ZB 599/02; LG Frankenthal v. 12.11.2012 – 1 T 139/12).