LG Frankenthal - Beschluss vom 12.11.2012
1 T 139/12
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen, vom 21.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen IK 149/12

LG Frankenthal - Beschluss vom 12.11.2012 (1 T 139/12) - DRsp Nr. 2013/11308

LG Frankenthal, Beschluss vom 12.11.2012 - Aktenzeichen 1 T 139/12

DRsp Nr. 2013/11308

Tenor

Der Beschluss vom 21. Mai 2011 wird aufgehoben.

Der Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung wird zugelassen.

Der Schuldnerin werden die Verfahrenskosten für die Verfahrensabschnitte

"Eröffnungsverfahren" und "eröffnetes Insolvenzverfahren" gestundet.

Gründe

I.

Die Schuldnerin beantragte im April 2012 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens sowie zugleich die Erteilung der Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Während das Verbraucherinsolvenzverfahren durch Beschluss vom 21.5.2012 eröffnet wurde, nachdem die Schuldnerin zugesichert hatte, einen durch Dritte finanzierten Kostenvorschuss zu leisten, wurden die Anträge auf Restschuldbefreiung und Kosten Stundung durch weiteren Beschluss vom 21.5.2012 unter Hinweis auf eine 3-jährige Sperrfrist als unzulässig verworfen. Die Schuldnerin hatte bereits 2011 unter dem Az. 3 a IK 241/11die Verfahrenseröffnung beantragt. Wegen Fehlens notwendiger Unterlagen und Verstreichens der zur Nachreichung gesetzten Monatsfrist galt ihr damaliger Antrag in Anwendung des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO als zurückgenommen, was durch Beschluss vom 27.7.2011 festgestellt wurde.