OLG Saarbrücken - Beschluss vom 29.07.2009
1 Ws 118/09
Normen:
HGB § 128; InsO § 89 Abs. 1; InsO § 93; StGB § 263; StPO § 111b Abs. 2; StPO § 111b Abs. 5; StPO § 111d Abs. 1; StPO § 111e Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Qs 8/09
StA Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 33 Js 941/08

Dinglicher Arrest zur Rückgewinnungshilfe bei Betrugshandlung zu Lasten der Insolvenzmasse

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.07.2009 - Aktenzeichen 1 Ws 118/09

DRsp Nr. 2010/21171

Dinglicher Arrest zur Rückgewinnungshilfe bei Betrugshandlung zu Lasten der Insolvenzmasse

1. a) Verschleiert der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber dem Insolvenzverwalter sein im Ausland vorhandenes Privatvermögen, täuscht er den Insolvenzverwalter. b) Unterlässt dieser die Geltendmachung von Ansprüchen gem. § 93 InsO i.V. mit § 128 HGB, ist der Tatbestand des Betrugs erfüllt. 2. Der Anspruch der Masse gegen den Gesellschafter kann zum Zweck der Rückgewinnungshilfe durch einen dinglichen Arrest gesichert werden.

Die weitere Beschwerde des Beschuldigten vom 7. Mai 2009 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 22. April 2009 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Normenkette:

HGB § 128; InsO § 89 Abs. 1; InsO § 93; StGB § 263; StPO § 111b Abs. 2; StPO § 111b Abs. 5; StPO § 111d Abs. 1; StPO § 111e Abs. 1;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer ist Mitgesellschafter der inzwischen in Insolvenz befindlichen ...-GbR.