Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens wird zurückgewiesen.
I.
Die Klägerin verlangt im Urkundenprozess vom Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung in das ihm als Miteigentümer zu ½ neben seiner Mutter gehörende Grundstück, eingetragen im Grundbuch von ... Blatt ..., wegen einer dort am 29. Juli 2005 in Abteilung III Nr. 3 zugunsten der Erblasserin eingetragenen Zwangssicherungshypothek sowie wegen der Zinsen der gesicherten Forderung sowie wegen der Kosten der Zwangsvollstreckung.
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