Autor: Lissner |
Eine Einberufung der Gläubigerversammlung hat gem. § 75 Abs. 1 InsO zu erfolgen, wenn sie beantragt wird:
Wenn die Antragsberechtigung vorliegt und der Antragsteller den Zweck der einzuberufenden Gläubigerversammlung mitteilt, hat das Insolvenzgericht grundsätzlich die Gläubigerversammlung einzuberufen, ohne dass ihm hierbei ein Ermessen zusteht. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Einberufung der Gläubigerversammlung muss der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht nicht nachweisen (LG Münster v. 21.01.2019 –
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