Autor: Lissner |
Eine Einberufung der Gläubigerversammlung hat gem. § 75 Abs. 1 InsO zu erfolgen, wenn sie beantragt wird:
vom Verwalter; |
vom Gläubigerausschuss; |
von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zusammen 1/5 der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte oder Forderungsbeträge aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt; |
von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte oder Forderungen nach der Schätzung des Gerichts 2/5 der o.g. Summe erreichen; nicht zu berücksichtigen sind dabei die Ansprüche der Massegläubiger und der aussonderungsberechtigten Gläubiger. |
Wenn die Antragsberechtigung vorliegt und der Antragsteller den Zweck der einzuberufenden Gläubigerversammlung mitteilt, hat das Insolvenzgericht grundsätzlich die Gläubigerversammlung einzuberufen, ohne dass ihm hierbei ein Ermessen zusteht. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Einberufung der Gläubigerversammlung muss der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht nicht nachweisen (LG Münster v. 21.01.2019 –
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