Terminsablauf

Autor: Lissner

Gegenstand der Erörterungen

Zu den formalen Voraussetzungen eines wirksamen Beschlusses der Gläubigerversammlung gehört die Einberufung und Leitung der Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht (§ 76 Abs. 1 InsO; vgl. BGH v. 19.07.2007 – IX ZR 77/06). Zudem muss das Insolvenzgericht zuvor eine Tagesordnung mit Ausführungen zum Beschlussgegenstand gem. § 74 Abs. 2 Satz 1 InsO öffentlich bekanntgemacht haben (vgl. BGH v. 09.06.2016 – IX ZB 21/15). Den Antrag auf Abstimmung über einen nicht veröffentlichten Tagesordnungspunkt hat das Gericht abzulehnen. Die Beschlussfassung über einen nicht veröffentlichten Tagesordnungspunkt ist nichtig.

Leitung durch das Gericht

Die Leitung der Versammlung obliegt dem Gericht76 InsO), das sich keineswegs auf die Führung des Protokolls zu beschränken hat. Es kommt dem Gericht in diesem Rahmen vielmehr die Aufgabe zu, anlehnend an die Regelungen der ZPO und des GVG, einen ordnungsgemäßen Ablauf der Gläubigerversammlung zu gewährleisten. Dem Gericht stehen ordnungspolizeiliche Befugnisse zu (Uhlenbruck/Knof, § 76 Rdnr. 10). Zuständig ist i.d.R. der Rechtspfleger, sofern sich der Richter das Verfahren nicht vorbehalten hat.

Vertagung der Versammlung