Beschlusswirkung

Autor: Lissner

Gerichtliche Bestätigung von Beschlüssen

Gerichtliche Bestätigung ist nicht erforderlich

Die Beschlüsse der Gläubigerversammlung entfalten ihre Wirkung, ohne dass es einer gerichtlichen Bestätigung bedarf. Eine Ausnahme hiervon gilt für die Annahme des Insolvenzplans, die gem. § 248 InsO der gerichtlichen Bestätigung bedarf, sowie für die Ernennung des von der Gläubigerversammlung gewählten Insolvenzverwalters (§ 57 InsO).

Ernennung des gewählten Insolvenzverwalters