Autor: Lissner |
Die Beschlüsse der Gläubigerversammlung entfalten ihre Wirkung, ohne dass es einer gerichtlichen Bestätigung bedarf. Eine Ausnahme hiervon gilt für die Annahme des Insolvenzplans, die gem. § 248 InsO der gerichtlichen Bestätigung bedarf, sowie für die Ernennung des von der Gläubigerversammlung gewählten Insolvenzverwalters (§ 57 InsO).
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