Modalitäten der Einberufung

Autor: Lissner

Öffentliche Bekanntmachung

Die zur Einberufung der Gläubigerversammlung erforderliche Terminsbestimmung ist grundsätzlich öffentlich bekannt zu machen74 Abs. 2 InsO). Darüber hinaus ist der Eröffnungsbeschluss, der u.a. die Terminsbestimmung für den Berichtstermin und den allgemeinen Prüfungstermin enthält, gem. § 30 Abs. 2 InsO an die Gläubiger, die Schuldner des Schuldners, dem Schuldner und selbstredend dem Verwalter zuzustellen, soweit die Personen und deren Aufenthalt dem Gericht bekannt sind (§ 8 Abs. 2 InsO).

Gesonderte Ladung

Eine gesonderte Terminsladung ist auch für den Erörterungs- und Abstimmungstermin gem. § 235 Abs. 3 InsO vorgesehen, die aber nicht der Zustellung bedarf. Soweit gem. § 177 InsO ein besonderer Prüfungstermin abzuhalten ist, sind hierzu der Verwalter, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, gesondert zu laden (§ 177 Abs. 3 InsO). Der Gesetzeswortlaut lässt hierbei offen, ob nur die nachmeldenden oder alle Gläubiger zu laden sind, die ihre Forderung angemeldet haben. Eine verständige Auslegung dieser Regelung führt zu der Annahme, dass damit nur die nachmeldenden Gläubiger gemeint sein können. Die übrigen Gläubiger werden dagegen durch die öffentliche Bekanntmachung des Termins in Kenntnis gesetzt.

Ladung durch Zustellung