Autor: Lissner |
Über die Einberufung der Gläubigerversammlung beschließt das Insolvenzgericht gem. § 74 Abs. 1 InsO. Von Amts wegen ist die Gläubigerversammlung einzuberufen für
den Berichtstermin (§ 156 InsO; vgl. auch Teil 5/9.1), der spätestens drei Monate nach der Verfahrenseröffnung stattfinden muss (§ 29 InsO) und in dem z.B. über die Betriebsfortführung zu entscheiden ist oder die Wahl eines Verwalters erfolgen kann, der von demjenigen abweicht, den das Gericht im Eröffnungsverfahren gem. §§ 27, 56 InsO bestellt hat; daneben dient der Berichtstermin vor allem der Unterrichtung der Gläubiger durch den Verwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners, über dessen Sanierungsfähigkeit und über die Möglichkeiten eines Insolvenzplans; der Berichtstermin ist im Eröffnungsbeschluss zu bestimmen; |
den Prüfungstermin (§ 176 InsO; vgl. auch Teil 8/1.3.2), der innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen bis drei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist (§ 28 InsO) anzuberaumen ist (§ 29 InsO) und in dem die Prüfung der angemeldeten Forderung erfolgt; dieser Termin kann mit dem Berichtstermin verbunden werden und ist zusammen mit diesem im Eröffnungsbeschluss zu bestimmen (§ 29 InsO); in Abweichung von § |
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