FG Düsseldorf - Urteil vom 28.01.2016
16 K 647/15 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; InsVV § 9;
Fundstellen:
BB 2016, 2480
DB 2016, 12
ZIP 2016, 1938
ZInsO 2017, 1803

Einkommensteuerliche Einordnung eines entnommenen Vorschusses als Gewinnrealisierung bei gleichzeitiger Verneinung der Anerkennung einer Unterbeteiligung

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2016 - Aktenzeichen 16 K 647/15 F

DRsp Nr. 2016/14834

Einkommensteuerliche Einordnung eines entnommenen Vorschusses als Gewinnrealisierung bei gleichzeitiger Verneinung der Anerkennung einer Unterbeteiligung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; InsVV § 9;

Tatbestand

Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 der Kläger, die als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eine Unternehmensberatung/ Insolvenzverwaltung betreiben, ist streitig,

1. ob ein Vergütungsvorschuss nach § 9 der lnsolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (InsVV) bei einem bilanzierenden lnsolvenzverwalter zum Zeitpunkt des Zuflusses als erfolgsneutrale Abschlagszahlung zu passivieren ist oder ob bereits Gewinnrealisierung eingetreten ist, mit der Folge, dass der Zufluss erfolgswirksam zu erfassen ist (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsgesetzbuches - HGB -) und

2. ob der zwischen dem Kläger zu 2. und seiner Ehefrau geschlossene Vertrag über eine stille Unterbeteiligung steuerlich anzuerkennen ist, mit der Folge, dass die Gewinnbeteiligung beim Kläger zu 2. als Sonderbetriebsausgabe zu berücksichtigen ist.