BGH - Beschluss vom 23.01.2014
IX ZB 33/13
Normen:
InsO § 212; InsO § 287 Abs. 2; InsO § 289 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2014, 8
NZI 2014, 5
WM 2014, 359
ZIP 2014, 18
ZInsO 2014, 396
ZVI 2014, 187
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 04.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 92 IN 1178/03
LG Leipzig, vom 02.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 626/12

Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Insolvenzeröffnungsgrundes nach Erteilung der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 23.01.2014 - Aktenzeichen IX ZB 33/13

DRsp Nr. 2014/2951

Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Insolvenzeröffnungsgrundes nach Erteilung der Restschuldbefreiung

Das Insolvenzverfahren kann nicht wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes eingestellt werden, wenn nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bei noch laufendem Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erteilt wird und dadurch die Insolvenzforderungen, die zur Eröffnung des Verfahrens geführt haben, zu unvollkommenen Verbindlichkeiten geworden sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 2. Mai 2013 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 212; InsO § 287 Abs. 2; InsO § 289 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Über das Vermögen des Schuldners war mit Beschluss vom 21. Mai 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung wurde dem Schuldner während des laufenden Insolvenzverfahrens entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2009 (IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 ff) rechtskräftig Restschuldbefreiung erteilt.