Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 2. Mai 2013 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Über das Vermögen des Schuldners war mit Beschluss vom 21. Mai 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung wurde dem Schuldner während des laufenden Insolvenzverfahrens entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2009 (IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 ff) rechtskräftig Restschuldbefreiung erteilt.
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