OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.10.2012
2 M 22/12
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 80 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2013, 298
NZI 2013, 7
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 321/11

Einstweiliger Rechtschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich einer Zahlungsanordnung auf Grund der Kosten einer Ersatzvornahme zur Sicherung eines Tontagebaus; Begründung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung durch ein fiskalisches Interesse; Erfüllung einer persönlichen Ordnungspflicht als Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2012 - Aktenzeichen 2 M 22/12

DRsp Nr. 2013/2348

Einstweiliger Rechtschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich einer Zahlungsanordnung auf Grund der Kosten einer Ersatzvornahme zur Sicherung eines Tontagebaus; Begründung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung durch ein fiskalisches Interesse; Erfüllung einer persönlichen Ordnungspflicht als Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO

1. Ein fiskalisches Interesse kann ausnahmsweise ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Verwirklichung eines Leistungsbescheides nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens ernsthaft gefährdet erscheint (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.07.2010 - 13 B 663/10 -, nach [...]).2. Die persönliche Ordnungspflicht ist als Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu erfüllen. Die öffentliche Hand ist insoweit nicht Insolvenzgläubigerin, was zur Folge hat, dass kein Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO besteht.3. Ist der Insolvenzverwalter Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein kontaminiertes Grundstück, entsteht eine - neue - Zustandstörerhaftung der Masse für die Grundstückssanierung.