VG Magdeburg, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 321/11
Einstweiliger Rechtschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich einer Zahlungsanordnung auf Grund der Kosten einer Ersatzvornahme zur Sicherung eines Tontagebaus; Begründung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung durch ein fiskalisches Interesse; Erfüllung einer persönlichen Ordnungspflicht als Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2012 - Aktenzeichen 2 M 22/12
DRsp Nr. 2013/2348
Einstweiliger Rechtschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich einer Zahlungsanordnung auf Grund der Kosten einer Ersatzvornahme zur Sicherung eines Tontagebaus; Begründung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung durch ein fiskalisches Interesse; Erfüllung einer persönlichen Ordnungspflicht als Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1InsO
1. Ein fiskalisches Interesse kann ausnahmsweise ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Verwirklichung eines Leistungsbescheides nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens ernsthaft gefährdet erscheint (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.07.2010 - 13 B 663/10 -, nach [...]).2. Die persönliche Ordnungspflicht ist als Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1InsO zu erfüllen. Die öffentliche Hand ist insoweit nicht Insolvenzgläubigerin, was zur Folge hat, dass kein Vollstreckungsverbot nach § 89InsO besteht.3. Ist der Insolvenzverwalter Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein kontaminiertes Grundstück, entsteht eine - neue - Zustandstörerhaftung der Masse für die Grundstückssanierung.
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