OLG Köln - Beschluß vom 19.11.2002
15 W 81/02
Normen:
BGB § 1822 Nr. 12 ; ZPO § 732 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 111
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 06.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 65/90

Einwendungen im Klauselerinnerungsverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 19.11.2002 - Aktenzeichen 15 W 81/02

DRsp Nr. 2003/3832

Einwendungen im Klauselerinnerungsverfahren

Im Klauselerinnerungsverfahren kommt es für die Beurteilung von Einwendungen maßgeblich auf die Lage im Zeitpunkt der Entscheidung, nicht in dem der Klauselerteilung an.

Normenkette:

BGB § 1822 Nr. 12 ; ZPO § 732 ;

Tatbestand:

Die Parteien hatten 1990 einen gerichtlich protokollierten Vergleich geschlossen, der nach damaliger Rechtslage der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte. Gleichwohl wurde 1990 eine Vollstreckungsklausel erteilt, obwohl die Genehmigung nicht eingeholt worden war. Der Gläubiger begann erst 2001 mit der Vollstreckung.

Der Schuldner machte im Klauselerinnerungsverfahren das Fehlen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung geltend.

Das Landgericht gab dem statt und sah die Vollstreckung aus der 1990 erteilten Klausel für unzulässig an, obwohl das nunmehr angesprochene Vormundschaftsgericht mitteilte, der Vergleich sei aufgrund der heute geltenden gesetzlichen Regelung des § 1822 Nr. 12 BGB nicht mehr genehmigungsbedürftig. Die Klausel, so meinte das Landgericht, habe 1990 nicht erteilt werden dürfen, sei daher unzulässig und müsse neu beantragt werden, auch wenn heute eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht mehr erforderlich sei.

Der Gläubiger hat dagegen sofortige Beschwerde eingelegt, der vom Landgericht nicht abgeholfen wurde.

Gründe: