BGH - Urteil vom 17.03.2008
II ZR 45/06
Normen:
AktG § 305 ; EGInsO § 103 ; KO § 17 § 26 § 63 Nr. 1 § 68 ;
Fundstellen:
AG 2008, 370
BGHReport 2008, 748
BGHZ 176, 43
DB 2008, 1143
DZWIR 2008, 342
MDR 2008, 753
NJW 2008, 2190
NJW-RR 2008, 846
NZG 2008, 391
NZI 2008, 768
WM 2008, 793
ZIP 2008, 778
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 30.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 149/05
LG Bayreuth, vom 17.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 673/04

EKU; Abfindungsansprüche außenstehender Aktionäre in der Insolvenz des herrschenden Unternehmens und nach Aufhebung eines Unternehmensvertrages in einem Spruchverfahren

BGH, Urteil vom 17.03.2008 - Aktenzeichen II ZR 45/06

DRsp Nr. 2008/9501

"EKU"; Abfindungsansprüche außenstehender Aktionäre in der Insolvenz des herrschenden Unternehmens und nach Aufhebung eines Unternehmensvertrages in einem Spruchverfahren

»a) Der mit dem Abschluss eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages begründete Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre gegen Übertragung ihrer Aktien auf das herrschende Unternehmen (§ 305 Abs. 1 AktG) besteht im Grundsatz auch dann fort, wenn während eines laufenden Spruchverfahrens das Konkurs- bzw. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des herrschenden Unternehmens eröffnet wird. Entsprechend den Grundsätzen zu §§ 17, 26 Satz 2 KO, 103 InsO (vgl. dazu BGHZ 150, 353, 359; 155, 87, 90) kann der Aktionär "eine Forderung wegen der Nichterfüllung" als Konkurs- bzw. Insolvenzgläubiger geltend machen, wenn der Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter den Erwerb der ihm innerhalb der Frist des § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG angedienten Aktien ablehnt. Der Erlös aus einem Deckungsverkauf der Aktien ist auf die Abfindung, nicht auf die Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) anzurechnen.