AktG § 305 ; EGInsO § 103 ; KO § 17 § 26 § 63 Nr. 1 § 68 ;
Fundstellen:
AG 2008, 370
BGHReport 2008, 748
BGHZ 176, 43
DB 2008, 1143
DZWIR 2008, 342
MDR 2008, 753
NJW 2008, 2190
NJW-RR 2008, 846
NZG 2008, 391
NZI 2008, 768
WM 2008, 793
ZIP 2008, 778
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 30.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 149/05
LG Bayreuth, vom 17.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 673/04
EKU; Abfindungsansprüche außenstehender Aktionäre in der Insolvenz des herrschenden Unternehmens und nach Aufhebung eines Unternehmensvertrages in einem Spruchverfahren
BGH, Urteil vom 17.03.2008 - Aktenzeichen II ZR 45/06
DRsp Nr. 2008/9501
"EKU"; Abfindungsansprüche außenstehender Aktionäre in der Insolvenz des herrschenden Unternehmens und nach Aufhebung eines Unternehmensvertrages in einem Spruchverfahren
»a) Der mit dem Abschluss eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages begründete Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre gegen Übertragung ihrer Aktien auf das herrschende Unternehmen (§ 305 Abs. 1AktG) besteht im Grundsatz auch dann fort, wenn während eines laufenden Spruchverfahrens das Konkurs- bzw. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des herrschenden Unternehmens eröffnet wird. Entsprechend den Grundsätzen zu §§ 17, 26 Satz 2 KO, 103InsO (vgl. dazu BGHZ 150, 353, 359; 155, 87, 90) kann der Aktionär "eine Forderung wegen der Nichterfüllung" als Konkurs- bzw. Insolvenzgläubiger geltend machen, wenn der Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter den Erwerb der ihm innerhalb der Frist des § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG angedienten Aktien ablehnt. Der Erlös aus einem Deckungsverkauf der Aktien ist auf die Abfindung, nicht auf die Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) anzurechnen.
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