LAG Berlin - Urteil vom 03.09.2004
6 Sa 1315/04
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 36
DB 2004, 2428
LAGReport 2004, 356
NJ 2005, 96
NZA-RR 2005, 203
NZI 2005, 49
ZInsO 2005, 1063
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 17105/03

Entgeltvereinbarung für den Insolvenzfall

LAG Berlin, Urteil vom 03.09.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 1315/04

DRsp Nr. 2004/16771

Entgeltvereinbarung für den Insolvenzfall

»Erklärt sich ein Arbeitnehmer zur Rettung des Betriebes seines Arbeitgebers bereit, gegen ein entsprechend geringeres Entgelt verkürzt zu arbeiten, so stellt sein für den Fall einer gleichwohl eintretenden Insolvenz vorgesehener Anspruch auf das volle Entgelt jedenfalls dann keine Masseverbindlichkeit dar, wenn der Insolvenzverwalter von der Befugnis, vom Arbeitnehmer auch wieder die vollzeitige Arbeitsleistung zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht hat.«

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin stand seit dem 01. September 1998 in Vollzeitbeschäftigung als Sekretärin und Stenotypistin in den Diensten der späteren Insolvenzschuldnerin. Im Januar 1998 vereinbarte sie mit dieser eine "Vertragsänderung" (Abl. Bl. 11 d.A.), wonach ihre wöchentliche Arbeitszeit unter entsprechender Reduzierung des Gehaltsanspruchs auf 24 Stunden herabgesetzt wurde. Weiter hieß es: