OLG Stuttgart - Urteil vom 27.03.2002
9 U 216/01
Normen:
InsO §§ 21 169 S. 2 § 170 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2002, 283
Vorinstanzen:
LG Hechingen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 226/01

Entnahme von Verwertungskosten bei Einziehung von Forderungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter; Voraussetzungen der Zinsverpflichtung

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.03.2002 - Aktenzeichen 9 U 216/01

DRsp Nr. 2003/11200

Entnahme von Verwertungskosten bei Einziehung von Forderungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter; Voraussetzungen der Zinsverpflichtung

»1. Für die Einziehung von Forderungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter dürfen Verwertungskosten vom Erlös nicht vorweg für die Insolvenzmasse entnommen werden. 2. Für Beträge, welche von Drittschuldnern direkt an den Gläubiger bezahlt wurden, können Feststellungskosten nicht vorweg für die Insolvenzmasse entnommen werden. 3. Die Zinsverpflichtung des § 169 S. 2 InsO knüpft an die Anordnung gemäß § 21 InsO an. Auf zusätzliche Erfordernisse, insbesondere auf eine verzögerte oder schuldhafte verzögerliche Verwertung durch den Insolvenzverwalter, kommt es nicht an. «

Normenkette:

InsO §§ 21 169 S. 2 § 170 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt aufgrund Globalzession vom Beklagten die Auszahlung von Beträgen, welche von Drittschuldnern an diesen bezahlt wurden.

Die Parteien streiten darüber, inwieweit der Beklagte berechtigt ist, von den eingegangenen Zahlungen vor Weiterleitung an die Klägerin Kostenbeiträge (Kosten der Feststellung und Kosten der Verwertung) gemäß § 170 Abs. 1 InsO vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen, und ob der Beklagte verpflichtet ist, Zinsen nach Maßgabe von § 169 InsO zu zahlen.