BGH - Beschluss vom 21.02.2017
II ZB 16/15
Normen:
InsO § 155 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DB 2017, 836
DStR 2017, 1124
DZWIR 2017, 247
FGPrax 2017, 117
GmbHR 2017, 479
MDR 2017, 606
NJW 2017, 9
NZI 2017, 630
ZIP 2017, 27
ZIP 2017, 732
ZInsO 2017, 831
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen HRB
OLG Frankfurt/Main, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 186/15

Entscheidung des Insolvenzverwalters zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft; Äußerliche Erkennbarkeit der Entscheidung durch Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 21.02.2017 - Aktenzeichen II ZB 16/15

DRsp Nr. 2017/4425

Entscheidung des Insolvenzverwalters zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft; Äußerliche Erkennbarkeit der Entscheidung durch Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft zurückzukehren, muss durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht jedenfalls noch während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach außen erkennbar werden (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 13).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 155 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter in dem am 3. Dezember 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH. Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ausweislich § 9 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages das Kalenderjahr.