Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 13. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf (12 x 1.134,82 € =) 13.617,84 € festgesetzt.
I.
Auf Eigenantrag eröffnete das Amtsgericht am 1. Juli 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, der im Oktober 2008 zur Arbeitsaufnahme in die Schweiz verzog. In den Jahren 2009 und 2010 verdiente er dort monatlich netto 5.338,80 Schweizer Franken. Am 6. Mai 2009 beantragte der Schuldner, den Pfändungsfreibetrag wegen der hohen Lebenshaltungskosten in der Schweiz auf 5.070 Schweizer Franken zu erhöhen.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Schuldners abgelehnt. Seine Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen ursprünglichen Antrag weiter.
II.
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