BGH - Beschluss vom 05.06.2012
IX ZB 31/10
Normen:
InsO § 36 Abs. 1 S. 1, 2; InsO § 36 Abs. 4; ZPO § 850f Abs. 1 Buchst. a, b;
Fundstellen:
DZWIR 2012, 394
MDR 2012, 935
NZI 2012, 647
NZI 2012, 672
WM 2012, 1444
ZVI 2012, 305
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 16.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1109 IN 1811/08
LG Chemnitz, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 494/09

Entscheidung des Prozessgerichts über die Massezugehörigkeit von Lohnbestandteilen bei Unzuständigkeit von deutschen Gerichten für die Einzelzwangsvollstreckung

BGH, Beschluss vom 05.06.2012 - Aktenzeichen IX ZB 31/10

DRsp Nr. 2012/13696

Entscheidung des Prozessgerichts über die Massezugehörigkeit von Lohnbestandteilen bei Unzuständigkeit von deutschen Gerichten für die Einzelzwangsvollstreckung

Über die Massezugehörigkeit von Lohnbestandteilen hat das Prozessgericht zu entscheiden, wenn deutsche Gerichte für die Einzelzwangsvollstreckung nicht zuständig sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 13. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf (12 x 1.134,82 € =) 13.617,84 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 36 Abs. 1 S. 1, 2; InsO § 36 Abs. 4; ZPO § 850f Abs. 1 Buchst. a, b;

Gründe

I.

Auf Eigenantrag eröffnete das Amtsgericht am 1. Juli 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, der im Oktober 2008 zur Arbeitsaufnahme in die Schweiz verzog. In den Jahren 2009 und 2010 verdiente er dort monatlich netto 5.338,80 Schweizer Franken. Am 6. Mai 2009 beantragte der Schuldner, den Pfändungsfreibetrag wegen der hohen Lebenshaltungskosten in der Schweiz auf 5.070 Schweizer Franken zu erhöhen.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Schuldners abgelehnt. Seine Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen ursprünglichen Antrag weiter.

II.