FG Köln - Beschluss vom 13.06.2012
13 K 2588/09 (PKH)
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 116; InsO § 207 Abs 1; FGO § 142 Abs 1;

Erfolgsaussichten eines Antrags des Insolvenzverwalters

FG Köln, Beschluss vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 13 K 2588/09 (PKH)

DRsp Nr. 2012/15924

Erfolgsaussichten eines Antrags des Insolvenzverwalters

Prozesskostenhilfe wird nicht für einen Finanzgerichtsprozess bewilligt, den der Insolvenzverwalter schon deshalb nicht führen muss, weil die Masse noch nicht einmal die Kosten des Insolvenzverfahrens deckt. Wenn gem. § 207 Abs. 1 InsO das Insolvenzverfahren alsbald eingestellt werden muss, wäre ein Finanzgerichtsprozess zugunsten des Insolvenzschuldners mutwillig.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 116; InsO § 207 Abs 1; FGO § 142 Abs 1;

Gründe

I.

In dem dem Prozesskostenhilfeantrag zu Grunde liegenden Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides gemäß § 50a Abs. 5 des EinkommensteuergesetzesEStG – i.V.m. § 73g der EinkommensteuerdurchführungsverordnungEStDV –. Zu Grunde liegen umfangreiche Feststellungen im Rahmen eines Steuerfahndungsverfahrens. Besondere Probleme ergeben sich daraus, dass die den Zahlungen an die ausländischen Künstler zu Grunde liegenden Originalverträge nicht vorgelegt werden können.

Im Juli 2010 ist über das Vermögen des ursprünglichen Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Antragsteller wurde zum Insolvenzverwalter ernannt.