Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. November 2012 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 2 entschieden worden ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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