Umstritten ist, ob der Beklagte zu Recht einen Einspruch als unzulässig verworfen hat.
Die Klägerin führt nach Änderung der Firma und Sitzverlegung nach München die A GmbH fort. Herr B war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer und Liquidator der A GmbH (folgend: GmbH). Nach der Eintragung im Handelsregister vom TT.MM.JJJJ ist Herr B als Geschäftsführer ausgeschieden. Neue Geschäftsführerin ist Frau C (Blatt 124 der Gerichtsakte).
Das Amtsgericht D ordnete durch Beschluss vom 21. November 2011 (Az.
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