OLG Celle - Urteil vom 26.05.2004
3 U 287/03
Normen:
BGB § 133 ; InsO § 61 S. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 1080
OLGReport-Celle 2004, 468
ZInsO 2004, 865
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 30.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 31/03

Erklärung einer Insolvenzverwalterin als Schuldbeitritt

OLG Celle, Urteil vom 26.05.2004 - Aktenzeichen 3 U 287/03

DRsp Nr. 2004/12176

Erklärung einer Insolvenzverwalterin als Schuldbeitritt

»1. Vertragliche Willenserklärungen der Parteien sollen in aller Regel einen rechtserheblichen Inhalt haben; sie dürfen daher im Zweifel nicht so ausgelegt werden, dass sie sich als sinnlos oder wirkungslos erweisen. 2. Die Erklärung einer Insolvenzverwalterin, sie komme persönlich für die Bezahlung erbrachter Leistungen auf, kann als eigener Schuldbeitritt der Verwalterin auszulegen sein.«

Normenkette:

BGB § 133 ; InsO § 61 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beklagte ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der KG H. L. GmbH. Nach der Verfahrenseröffnung am 4. Januar 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe in ihrer "Eigenschaft als Insolvenzverwalter" verfügt, dass die Produktion wieder aufgenommen werde und die Zusammenarbeit der Schuldnerin mit der Klägerin weitergeführt werden solle. Weiter heißt es:

"Für die Bezahlung Ihrer erbrachten Leistungen komme ich ab Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens persönlich auf."

Die Klägerin lieferte der Gemeinschuldnerin in der Folgezeit Baustoffe. Die Höhe der sich hieraus ergebenden Forderung ist mit 51.808, 32 EUR unstreitig. Der Ausgleich der Forderung ist nicht zu erwarten, da die Beklagte am 13. August 2003 die Unzulänglichkeit der Masse nach § 208 InsO angezeigt hat.