I.
Die Beklagte ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der KG H. L. GmbH. Nach der Verfahrenseröffnung am 4. Januar 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe in ihrer "Eigenschaft als Insolvenzverwalter" verfügt, dass die Produktion wieder aufgenommen werde und die Zusammenarbeit der Schuldnerin mit der Klägerin weitergeführt werden solle. Weiter heißt es:
"Für die Bezahlung Ihrer erbrachten Leistungen komme ich ab Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens persönlich auf."
Die Klägerin lieferte der Gemeinschuldnerin in der Folgezeit Baustoffe. Die Höhe der sich hieraus ergebenden Forderung ist mit 51.808, 32 EUR unstreitig. Der Ausgleich der Forderung ist nicht zu erwarten, da die Beklagte am 13. August 2003 die Unzulänglichkeit der Masse nach § 208 InsO angezeigt hat.
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