BVerfG - Beschluß vom 28.04.2004
1 BvR 912/04
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2004, 525
ZVI 2004, 297
Vorinstanzen:
BGH, vom 22.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen NotZ 23/03

Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Amtsenthebung eines Notars

BVerfG, Beschluß vom 28.04.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 912/04

DRsp Nr. 2004/6292

Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Amtsenthebung eines Notars

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen seine Enthebung aus dem Amt des Notars.

1. Im November 2002 wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers, der seit 1991 Notar in Sachsen ist, wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet. Nachdem im Februar 2003 eine Gläubigerversammlung stattgefunden hatte, bei welcher die vorläufige Fortführung des "Unternehmens" des Beschwerdeführers beschlossen und der Insolvenzverwalter beauftragt worden war, einen Insolvenzplan zu erstellen, enthob das Sächsische Staatsministerium der Justiz den Beschwerdeführer nach Anhörung mit Bescheid vom 20. März 2003 seines Amtes.