OLG Nürnberg - Beschluss vom 16.07.2008
4 VA 1036/08
Normen:
EGGVG § 23 ; InsO § 56 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 1244
NZI 2008, 616
OLGReport-Nürnberg 2008, 763
ZIP 2008, 1490
ZInsO 2008, 979
ZVI 2008, 517

Ermessensspielraum bei der Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter

OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2008 - Aktenzeichen 4 VA 1036/08

DRsp Nr. 2008/18043

Ermessensspielraum bei der Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter

»1. Der Antrag auf Aufnahme in eine Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter darf nicht alleine mit dem Hinweis darauf abgelehnt werden, dass die Vorauswahlliste aus Praktikabilitätsgründen nicht deutlich vergrößert werden könne und dass der Antragsteller seinen Kanzleisitz nicht im Landgerichtsbezirk habe. 2. Die Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter hat sich an der persönlichen und fachlichen Eignung des Antragstellers für das Amt des Insolvenzverwalters auszurichten. Ein Losverfahren für die Vergabe von Listenplätzen ist ermessensfehlerhaft.«

Normenkette:

EGGVG § 23 ; InsO § 56 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aufnahme in eine beim Amtsgericht Weiden i.d.OPf. geführte Auswahlliste für Insolvenzverwalter.