VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.08.2012
2 S 788/12
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1; GVG § 13; InsO § 185; InsO § 302 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2; AO § 34;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 9
DÖV 2013, 204
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 513/12

Eröffnung des Rechtsweges zu den Verwaltungsgerichten für das Begehren einer Gemeinde zur Feststellung der Qualität einer Forderung (hier: nicht gezahlte Gewerbesteuer) als Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung i.S.d. § 302 Nr. 1 InsO

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.08.2012 - Aktenzeichen 2 S 788/12

DRsp Nr. 2012/18738

Eröffnung des Rechtsweges zu den Verwaltungsgerichten für das Begehren einer Gemeinde zur Feststellung der Qualität einer Forderung (hier: nicht gezahlte Gewerbesteuer) als Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung i.S.d. § 302 Nr. 1 InsO

Für das auf die Feststellung gerichtete Begehren einer Gemeinde, dass ihre zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung wegen nicht gezahlter Gewerbesteuern die Qualität einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO hat, ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. März 2012 - 5 K 513/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 40 Abs. 1; GVG § 13; InsO § 185; InsO § 302 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2; AO § 34;

Gründe