OLG Köln - Beschluß vom 10.01.2003
16 Wx 221/02
Normen:
WEG § 22 ; ZPO § 890 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 371
NZM 2003, 200
OLGReport-Köln 2003, 145
ZMR 2003, 706
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 07.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 94/02
AG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 II 32/02 WEG

Errichtung einer Mobilfunkanlage

OLG Köln, Beschluß vom 10.01.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 221/02

DRsp Nr. 2003/4137

Errichtung einer Mobilfunkanlage

1. Für die Frage, welche Einwendungen die übrigen Eigentümer gegen die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf einer Sondernutzungsfläche erheben können, ist in erster Linie die Teilungserklärung maßgeblich. 2. Eine Duldungsverpflichtung muss im Titel bereits so präzisiert sein, dass sie ihrem Inhalt und Umfang nach aus dem Titel selbst unzweideutig entnommen werden kann. Die Verurteilung, die Errichtung von Mobilfunkanlagen zu dulden, "soweit diese öffentlich-rechtlich genehmigt sind oder einer derartigen Genehmigung nicht bedürfen", entspricht diesen Anforderungen nicht.

Normenkette:

WEG § 22 ; ZPO § 890 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. bilden die im Rubrum bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, die durch die Beteiligte zu 3. verwaltet wird.