Die Entscheidung der Vorinstanzen ist mit dem Rechtssatz des Senatsbeschlusses vom 21. Dezember 2006 (IX ZB 129/05, ZinsO 2007, 202, 203 unter II. 1. c), wonach der Insolvenzverwalter die Kosten der ihm übertragenen Zustellungen neben der allgemeinen Auslagenpauschale in den Fällen, in denen die Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 anzuwenden ist, fordern kann, unvereinbar. Die insoweit zulässige Rechtsbeschwerde ist danach teilweise begründet. Keine Auslage ist jedoch der personelle Bearbeitungsaufwand (aaO. unter II. 1. d). Die Schwelle für einen möglichen Vergütungszuschlag gemäß §
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|