OLG München - Beschluss vom 13.10.2009
34 Wx 93/09
Normen:
RVG -VV Nr. 7000 Nr. 1 b;
Fundstellen:
MDR 2010, 114
Vorinstanzen:
LG München II, vom 18.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 4101/08
AG Weilheim, - Vorinstanzaktenzeichen II 130/07

Erstattungsfähigkeit der Kosten für Ablichtungen

OLG München, Beschluss vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 34 Wx 93/09

DRsp Nr. 2010/6853

Erstattungsfähigkeit der Kosten für Ablichtungen

Kosten für Ablichtungen, die einem Schriftsatz als Anlage beigegeben werden, sind nicht erstattungsfähig, wenn sich der Rechtsanwalt durch Bezugnahme auf diese Anlagen eigenen Sachvortrag erspart.

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 18. August 2009 aufgehoben.

II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB vom 9. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 7000 Nr. 1 b;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 ist für eine Rechtsuchende im Rahmen der Beratungshilfe in einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren tätig geworden. Mit Schriftsatz vom 3.12.2007 hat sie die Festsetzung ihrer durch die Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer wie folgt geltend gemacht:

Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503, 2507 VV RVG 1560,00 €
Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr gemäß Nr. 2508 II VV RVG 1125,00 €
Post- und Telekommunikation gemäß Nr. 7001 VV RVG 154,50 €
Dokumentenpauschale für 640 Kopien gemäß Nr. 7000 VV RVG 1113,59 €