Im Wege der einstweiligen Anordnung zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse (§ 21 Abs. 1 InsO) wird bestimmt:
Die Schuldnerin wird ermächtigt, zur Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgeldes Masseverbindlichkeiten nach §§ 270b Abs. 3, 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Anordnung ist erforderlich, um bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO).
Die Masseverbindlichkeiten können im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang durch die Schuldnerin begründet werden.
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