AG Köln - Beschluss vom 26.03.2012
73 IN 125/12
Normen:
InsO § 21; InsO § 55; InsO § 270; InsO § 270a; InsO § 270b;
Fundstellen:
NZI 2012, 375
ZIP 2012, 788
ZInsO 2012, 790
NJW-Spezial 2012, 309
EWiR 2012, 359
KSI 2012, 139
InsbürO 2012, 363

Erteilung einer Einzelermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten zu Gunsten des Schuldners im Schutzschirmverfahren

AG Köln, Beschluss vom 26.03.2012 - Aktenzeichen 73 IN 125/12

DRsp Nr. 2013/9256

Erteilung einer Einzelermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten zu Gunsten des Schuldners im Schutzschirmverfahren

1. Im Schutzschirmverfahren, § 270b InsO, ist eine Einzelermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten zu Gunsten des Schuldners zu erteilen.2. Ist Eigenverwaltung beantragt, ohne dass ein Antrag nach § 270b InsO vorliegt, so ist die Einzelermächtigung ebenfalls zu Gunsten des Schuldners zu erteilen. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Begründung der Masseverbindlichkeiten unter den Vorbehalt der Zustimmung des vorläufigen Sachwalters nach § 275 Abs. 1 Satz 1 InsO zu stellen ist.

Tenor

Im Wege der einstweiligen Anordnung zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse (§ 21 Abs. 1 InsO) wird bestimmt:

Die Schuldnerin wird ermächtigt, zur Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgeldes Masseverbindlichkeiten nach §§ 270b Abs. 3, 55 Abs. 2 InsO zu begründen.

Normenkette:

InsO § 21; InsO § 55; InsO § 270; InsO § 270a; InsO § 270b;

Gründe

Die Anordnung ist erforderlich, um bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO).

Die Masseverbindlichkeiten können im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang durch die Schuldnerin begründet werden.