Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs ist u.a. von Bedeutung für die Frage, ob der Erhalt eines Vorschusses als inkongruente Deckung anfechtbar ist. Eine Vorschussleistung auf eine bereits fällige Forderung sieht der BGH als inkongruente Deckung i.S.d.§ 131 InsO an (BGH v. 13.04.2006 - IX ZR 158/05). Die Fälligkeit der Gebühren gem. Nr. 3313 und 3314 VV- RVG tritt i.d.R. erst mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens ein, nicht etwa schon mit Abschluss des Eröffnungsverfahrens. Erst dann ist i.d.R. die Angelegenheit beendet, sofern sich der Auftrag nicht vorzeitig erledigt (z.B. infolge Kündigung des Anwaltsvertrags). Dann ist nämlich auch erst eine exakte Ermittlung der Gegenstandswerte nach § 28 Abs. 1 und 2 RVG möglich. Dies gilt auch für die Gebühren gem. Nr. 3313 und 3314 VV- RVG. Das Gesetz qualifiziert nämlich die Tätigkeit des RA im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht als "besondere Angelegenheit". Nur dann könnte nämlich die hierfür anfallende Vergütung auch gesondert fällig werden. Das führt sicherlich zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass eine endgültige Abrechnung der Gebühren der Nr. 3313 und 3314 VV- RVG unter Umständen erst nach Jahren möglich ist, bedenkt man, wie lange Insolvenzverfahren andauern können.