LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.05.2009
6 Ta 103/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 850h Abs. 2 S. 1; InsO § 36;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2150/08

Fehlende Erfolgsaussicht für Klage auf Beiziehung verschleierten Arbeitseinkommens zur Masse durch Treuhänderin im Verbraucherinsolvenzverfahren; unzureichende Darlegungen zum Umfang der Arbeitsleistung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 103/09

DRsp Nr. 2009/14490

Fehlende Erfolgsaussicht für Klage auf Beiziehung verschleierten Arbeitseinkommens zur Masse durch Treuhänderin im Verbraucherinsolvenzverfahren; unzureichende Darlegungen zum Umfang der Arbeitsleistung

Ebenso wie bei der Drittschuldnerklage ist die Treuhänderin im Verbraucherinsolvenzverfahren bei einer Klage auf Beiziehung von (verschleiertem) Arbeitseinkommen zur Masse gehalten, Art und zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung darzulegen und dem Gericht einen Vergleich zwischen angemessener und gezahlter Vergütung zu ermöglichen; nur auf diese Weise kann die beanstandete Unangemessenheit der Vergütung gemäß § 850 h Abs. 2 ZPO festgestellt werden.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.01.2009 - 2 Ca 2150/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 850h Abs. 2 S. 1; InsO § 36;

Gründe:

I. Die beschwerdeführende Antragstellerin ist aufgrund eines am 17.07.2008 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahrens Treuhänderin über das Vermögen des Schuldners Marcel Lauer.

Mit ihrem am 12.09.2008 beim Arbeitsgericht Koblenz gestellten Gesuch begehrt die Antragstellerin für eine beabsichtigte Klage, mit welcher verschleiertes Einkommen des Schuldners zur Masse gezogen werden soll, Prozesskostenhilfe.