Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.
Die vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses gegenüber dem Insolvenzgericht durch den Beklagten erklärte Masseunzulänglichkeit ist für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren ohne Belang. Sie führt nicht dazu, die Erstattungspflicht des Beklagten in Abänderung des ergangenen Leistungstitels nunmehr lediglich der Höhe nach festzustellen.
Zwar wird überwiegend die Auffassung vertreten, die Anzeige der Masseunzulänglichkeit bereits im Erkenntnisverfahren zu berücksichtigen. Folglich besteht für eine Leistungsklage des Altmassegläubigers im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO nach erfolgter Anzeige mit Rücksicht auf das in § 210 normierte Vollstreckungsverbot kein Rechtsschutzbedürfnis; sofern sie nicht auf eine Feststellungsklage umgestellt wird, ist sie als unzulässig abzuweisen (vgl. LAG Düsseldorf ZIP 2000, , bestätigt durch Urteil des BAG vom 11.12.2001 - -; OLG Celle in OLGR 2001, 61; siehe auch BGH ZinsO 2000, 42).
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