BGH - Beschluss vom 25.02.2014
II ZR 156/13
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8; InsO § 180; InsO § 182;
Fundstellen:
NZI 2014, 357
ZInsO 2014, 1119
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 409 HKO 134/10
OLG Hamburg, vom 15.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 221/11

Feststellung einer Forderung auf Zahlung eines Aufgeldes aus einer Geschäftsanteilsübernahme zur Insolvenztabelle

BGH, Beschluss vom 25.02.2014 - Aktenzeichen II ZR 156/13

DRsp Nr. 2014/5698

Feststellung einer Forderung auf Zahlung eines Aufgeldes aus einer Geschäftsanteilsübernahme zur Insolvenztabelle

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 15. März 2013 wird auf ihre Kosten verworfen.

Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer und der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens betragen bis zu 7.000 €.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8; InsO § 180; InsO § 182;

Gründe

I. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des T. G. . Die Klägerin, eine GmbH, begehrt die Feststellung einer Forderung auf Zahlung eines Aufgeldes aus einer Geschäftsanteilsübernahme in Höhe von 150.000 € zur Insolvenztabelle. Ein Teilbetrag von 60.000 € aus dem ursprünglich eingeklagten Gesamtbetrag von 210.000 € wurde bereits zur Insolvenztabelle festgestellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2013 ergangenen Urteil zurückgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.500 € festgesetzt.