LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.06.2009
3 Sa 31/09
Normen:
InsO § 38; InsO § 105 S. 2; InsO § 179 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; GMTV § 16; ZPO § 138 Abs. 3;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 2159
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1315/08

Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle nach Gutschrift von Sanierungsbeiträgen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 31/09

DRsp Nr. 2009/23045

Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle nach Gutschrift von Sanierungsbeiträgen

1. Eine Gutschrift von Sanierungsbeiträgen macht nur dann Sinn, wenn der gutgeschriebene Anspruch nicht endgültig erlöschen soll; wird daher die zuvor im Sanierungstarifvertrag getroffene Bestimmung über die zeitweilige Nichtauszahlung durch Stellung eines Insolvenzantrags gegenstandslos, sind die gutgeschriebenen Beträge auszuzahlen. 2. Ist der alleinige Sinn und Zweck eines Sanierungstarifvertrages und weiterer Ergänzungsvereinbarungen erkennbar die Sanierung des Unternehmens und gibt es keinen tragfähigen Gesichtspunkt für die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten für den Fall des Fehlschlagens der Sanierung die Rechtsfolge "endgültiger Rechtsverlust" anordnen wollen, wird mit einem Fehlschlag der Sanierung jeder Sanierungsbeitrag der Belegschaft sinn- und gegenstandslos und dient nicht etwa der Anreicherung der Masse für den Fall der Insolvenz.

Tenor:

I. Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 27.11.2008 - 1 Ca 1315/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Unter Klageabweisung im übrigen werden die Forderungen der Klägerin in Höhe von 21.696,81 EUR brutto zur Insolvenztabelle festgestellt.