Die Beteiligten streiten über die Befugnis des Beklagten zur Aufrechnung.
Die Klägerin ist gesamtschuldnerisch mit ihrem früheren Ehemann zu Einkommensteuernachzahlungen aus dem Veranlagungszeitraum 1995 und damit zusammenhängenden Nebenforderungen verpflichtet. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 6. Dezember 2001 wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte meldete mit Schreiben vom 25. Januar 2002 eine Forderung von insgesamt 2.606,49 EUR an Steuerrückständen für 1995 und Nebenforderungen im Insolvenzverfahren an. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 20. August 2002 wurde die Restschuldbefreiung angekündigt und entschieden, dass sich die Laufzeit der Abtretung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) auf fünf Jahre verkürzt. Durch weiteren Beschluss des Amtsgerichts vom 13. September 2002 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.
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