VGH Bayern - Beschluss vom 24.03.2017
5 C 17.155
Normen:
InsO § 302;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RO 1 K 16.1821

Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in der Insolvenztabelle

VGH Bayern, Beschluss vom 24.03.2017 - Aktenzeichen 5 C 17.155

DRsp Nr. 2018/14243

Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in der Insolvenztabelle

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

InsO § 302;

Gründe

I.

Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Klage weiter. Gegenstand der angekündigten Klage soll die Verpflichtung des Antragsgegners sein, erneut über einen Antrag des Antragstellers auf "außerordentliche Schuldenbereinigung" zu entscheiden.

Der Antragsteller hatte im Jahr 2000 einen im Dienst des Antragsgegners stehenden Beamten im Wege eines versuchten Mordes mit der Folge einer schweren Körperverletzung geschädigt. Der Antragsgegner macht als Dienstherr des geschädigten Beamten den auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch in Höhe von gut 300.000 Euro gegen den Antragsteller geltend. Hierfür hat der Antragsgegner ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts Memmingen gegen den Antragsteller erwirkt.