OLG Brandenburg - Urteil vom 10.04.2002
7 U 147/01
Normen:
GmbHG § 64 Abs. 2 ;
Fundstellen:
GmbHR 2002, 910
KTS 2003, 80
OLGReport-Brandenburg 2002, 541
Vorinstanzen:
L Potsdam - 8 O 362/00 -,

Forderung von masseschmälernden Zahlungen der Geschäftsführer

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.04.2002 - Aktenzeichen 7 U 147/01

DRsp Nr. 2004/9050

Forderung von masseschmälernden Zahlungen der Geschäftsführer

1. Zahlungen i.S. des § 64 Abs. 2 GmbHG sind nur solche Vorgänge, die zu einer Verkürzung der anderen falls den Gläubigern zur Verfügung stehenden Masse geführt haben. 2. Ob eine Masseschmälerung eingetreten ist, ist anhand einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen. Jedenfalls dann liegt keine masseschmälernde Zahlung vor, wenn dem Vermögen der GmbH in unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahlung ein Gegenwert, insbesondere etwa eine Gegenleistung im Falle eines Umsatzgeschäftes zugeflossen ist. Gleiches gilt, wenn Zahlungen aus Mitteln geleistet werden, die der Gesellschaft von der Muttergesellschaft zweckgebunden zur Verfügung gestellt worden sind.

Normenkette:

GmbHG § 64 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten im Wege einer Teilklage auf Zahlung von 330.000,- DM aus § 64 Abs. 2 GmbHG in Anspruch.

Gegenstand des Unternehmens der Schuldnerin war der Erwerb von Geschäftsanteilen an der B... K... GmbH (im Folgenden: B... K... GmbH) sowie die Gründung gleichartiger Unternehmen. Die Schuldnerin hatte neben der B... K... GmbH eine weitere Tochtergesellschaft, die jedoch für die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin im streitgegenständlichen Zeitraum keine Bedeutung hatte.