OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.01.2003
23 U 254/01
Normen:
BGB § 779 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Limburg a. d. Lahn - 4 O 288/01 - 16.11.2001,

Forderungsverzicht eines GmbH-Insovenzverwalters - Unwirksamkeit des Vergleichs bzw. Anpassung der Geschäftsgrundlage bei Lottogewinn nach Abschluss des Vergleichs

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 23 U 254/01

DRsp Nr. 2003/5948

Forderungsverzicht eines GmbH-Insovenzverwalters - Unwirksamkeit des Vergleichs bzw. Anpassung der Geschäftsgrundlage bei Lottogewinn nach Abschluss des Vergleichs

Verzichtet ein Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH in einem Abgeltungsvergleich gegenüber dem Alleingesellschafter der Schuldnerin gegen Zahlung von Raten auf Forderungen der Schuldnerin, so ist der Vergleich weder nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam noch der im Vergleich enthaltene Erlass des Insolvenzverwalters nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzupassen, wenn der Gesellschafter den Vergleich erfüllt und nach Abschluss des Vergleichs im Lotto gewinnt.

Normenkette:

BGB § 779 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der L. GmbH, deren einziger Gesellschafter der Beklagte war.