B e s c h l u s s
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
RA K als Insolvenzverwalter der Autohaus H ./. V AG
wird darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht beabsichtigt, die Berufung des Verfügungsklägers gemäß § 522 Abs. 2 S.1 ZPO zurückzuweisen, weil nach der derzeitigen Bewertung des Senats die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Auf die Frage, ob die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert, kommt es im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht an, weil die Revision in diesem Verfahren gemäß § 542 II ZPO nicht stattfindet.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|