OLG Braunschweig - Beschluss vom 06.03.2009
2 U 29/09
Normen:
InsO § 112; BGB § 307;
Fundstellen:
NZI 2009, 387
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 2970/08

Formularmäßige Vereinbarung eines außerordentlichen Kündigungsrechts des Kfz-Herstellers gegenüber einem Vertragshändler

OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.03.2009 - Aktenzeichen 2 U 29/09

DRsp Nr. 2010/212

Formularmäßige Vereinbarung eines außerordentlichen Kündigungsrechts des Kfz-Herstellers gegenüber einem Vertragshändler

Ein dem Hersteller in einem Kfz-Händlervertrag eingeräumtes Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages im Falle der Insolvenz des Vertragshändlers ist rechtlich nicht zu beanstanden und widerspricht insbesondere nicht § 112 InsO.

B e s c h l u s s

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

RA K als Insolvenzverwalter der Autohaus H ./. V AG

wird darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht beabsichtigt, die Berufung des Verfügungsklägers gemäß § 522 Abs. 2 S.1 ZPO zurückzuweisen, weil nach der derzeitigen Bewertung des Senats die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Auf die Frage, ob die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert, kommt es im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht an, weil die Revision in diesem Verfahren gemäß § 542 II ZPO nicht stattfindet.