OLG Dresden - Beschluss vom 30.09.2009
13 W 281/09
Normen:
InsO § 155 Abs. 3 S. 1; InsO § 155 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NZI 2009, 858
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 41 HKT 3/08

Fortbestand der Prüfungsaufträge des Abschlussprüfers in der Insolvenz der Gesellschaft

OLG Dresden, Beschluss vom 30.09.2009 - Aktenzeichen 13 W 281/09

DRsp Nr. 2009/26863

Fortbestand der Prüfungsaufträge des Abschlussprüfers in der Insolvenz der Gesellschaft

1. Der Prüfungsauftrag des Abschlussprüfers endet, soweit nicht ein Fall des § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO vorliegt, jedenfalls dann mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der prüfungspflichtigen Gesellschaft, wenn der Insolvenzverwalter nicht die Erfüllung des Prüfungsauftrags wählt. 2. Nach § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO bleibt eine bereits vor der Verfahrenseröffnung vorgenommene Bestellung eines Abschlussprüfers durch die Eröffnung nur dann unberührt, wenn diese sich auf das mit ihr endende Rumpfgeschäftsjahr bezieht. Für vorher liegende Geschäftsjahre hat die Bestellung nach § 155 Abs. 3 Satz 1 InsO auf Antrag des Insolvenzverwalters durch das Registergericht zu erfolgen.

Tenor:

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 26.02.2009, Az.: 41 HKT 3/08, wird zurückgewiesen.

2. Von der Anordnung einer Kostenerstattung wird abgesehen.

Normenkette:

InsO § 155 Abs. 3 S. 1; InsO § 155 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.