BGH - Beschluss vom 28.09.2009
II ZR 22/08
Normen:
ZPO § 51;
Vorinstanzen:
OLG Schleswig, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 70/07
LG Lübeck, vom 10.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 122/06

Fortdauer der Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach Abschluss des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 28.09.2009 - Aktenzeichen II ZR 22/08

DRsp Nr. 2009/23893

Fortdauer der Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach Abschluss des Insolvenzverfahrens

Durch die Beendigung des Insolvenzverfahrens nach vollzogener Schlussverteilung durch Beschluss des Insolvenzgerichts endet die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und damit auch die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 20. Dezember 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 180.000,00 EUR

Normenkette:

ZPO § 51;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil der Kläger für die geltend gemachten Ansprüche nicht (mehr) prozessführungsbefugt ist, was vom Senat in jeder Lage des Verfahrens, auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, von Amts wegen (s. zuletzt Sen. Urt. v. 7. Juni 2008 - II ZR 26/07, ZIP 2008, 2094 Tz. 12 m.w.Nachw.) zu prüfen ist.