BGH - Beschluß vom 07.02.2008
IX ZB 47/05
Normen:
ZPO § 184 Abs. 2 S. 1 ; InsO § 287 Abs. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
ZInsO 2008, 320
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 168/04
AG Mühlhausen, vom 09.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 376/00

Fristbeginn bei Zustellung eines Schriftstücks durch Aufgabe zur Post; Anforderungen an den Hinweis des Schuldners auf die Frist für den Restschuldbefreiungsantrag

BGH, Beschluß vom 07.02.2008 - Aktenzeichen IX ZB 47/05

DRsp Nr. 2008/5187

Fristbeginn bei Zustellung eines Schriftstücks durch Aufgabe zur Post; Anforderungen an den Hinweis des Schuldners auf die Frist für den Restschuldbefreiungsantrag

1. Nach der Neufassung des § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO gilt ein Schriftstück frühestens zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Nach Wegfall des § 175 Abs. 1 S. 2 ZPO a.F. fehlt eine gesetzliche Grundlage dafür, eine kürze Frist für Inlandszustellungen anzunehmen.2. Hat das Insolvenzgericht versäumt, den Schuldner auf die Frist des § 287 Abs. 1 InsO hinzuweisen, ist ein erst später gestellter Restschuldbefreiungsantrag nicht verfristet (BGHZ 162, 181).

Normenkette:

ZPO § 184 Abs. 2 S. 1 ; InsO § 287 Abs. 1 (a.F.) ;

Gründe: