OLG Hamm - Beschluss vom 09.06.2004
35 W 05/04
Normen:
HGB § 89a ; HGB § 89b Abs. 3 Ziff. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 15.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 234/2003

Fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2004 - Aktenzeichen 35 W 05/04

DRsp Nr. 2004/11867

Fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

»1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Handelsvertreters bzw. die Verfahrenseröffnung ist ein wichtiger Grund gemäß § 89 a HGB und berechtigt zur fristlosen Kündigung, wenn nach Abwägung aller Umstände ein Zuwarten bis zum Ablauf der Fristen für eine ordentliche Kündigung unzumutbar erscheint. 2. Eine derartige Kündigung päjudiziert noch nicht den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b Abs. 3 Ziffer 2 HGB, weil diese Vorschrift ein Verschulden des Handelsvertreters voraussetzt, während die Wirksamkeit der Kündigung nicht von einem Verschulden an der Insolvenz abhängt.«

Normenkette:

HGB § 89a ; HGB § 89b Abs. 3 Ziff. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 15.10.2003 zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Handelsvertreters S. K. bestellt worden.

Herr K. ist durch den Vertrag vom 08./29.12.1976 zum Handelsvertreter der Antragsgegnerin bestellt worden. Er war damit betraut, für die Antragsgegnerin und deren Konzerngesellschaften Versicherungsverträge zu vermitteln. Zuletzt hat er ein Versicherungsbüro in der ...straße ... in Marbach betrieben.