LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.10.2008
10 Sa 787/05
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 3 S. 2; GVG § 17a Abs. 5; ArbGG § 65; ZPO § 240;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1654/04

Fristlose Kündigungen eines GmbH-Geschäftsführers - Rechtswegprüfung in der Berufungsinstanz - unsubstantiierte Darlegungen der Dienstherren zur privaten Handynutzung und Treuepflichtverletzung sowie zur Aufbewahrung von Privatsachen im Dienstzimmer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 787/05

DRsp Nr. 2009/1827

Fristlose Kündigungen eines GmbH-Geschäftsführers - Rechtswegprüfung in der Berufungsinstanz - unsubstantiierte Darlegungen der Dienstherren zur privaten Handynutzung und Treuepflichtverletzung sowie zur Aufbewahrung von Privatsachen im Dienstzimmer

1. Die Beschränkung der Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts durch § 17 a Abs. 5 GVG rechtfertigt sich daraus, dass die Rechtswegfrage vorab im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist; diese Rechtfertigung fehlt, wenn das Gericht erster Instanz das durch § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG vorgesehene Verfahren nicht eingehalten hat mit der Folge, dass es an einer beschwerdefähigen Entscheidung fehlt. 2. Eine Vorabentscheidung nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG ist nicht geboten, wenn die Beklagten die Zulässigkeit des Rechtsweges im Verfahren vor dem Arbeitsgericht ausdrücklich nicht rügen. 3. Bei einem Geschäftsführer kann nicht ohne ausdrückliches Verbot davon ausgegangen werden, dass ihm die private Nutzung des Firmenhandys, das in dieser Stellung sozialtypisch ist, nicht gestattet ist; zu diesem Vorwurf ist vielmehr konkret vorzutragen, dass und wann dem Geschäftsführer ausdrücklich verboten wurde, das Firmenhandy für private Zwecke zu benutzen.