Aufgrund eines Gläubigerantrages ist über das Vermögen der Schuldnerin nach Stellung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe und Restschuldbefreiung am 16.01.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden; die Verfahrenskosten sind gestundet. Schlusstermin ist noch nicht anberaumt. Mit Schreiben vom 27.02.2003 hat die antragstellende Gläubigerin beim Insolvenzverwalter geltend gemacht, dass ihre Forderung in Höhe von 2.481, 54 Euro aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. § 266 a StGB herrühre. Die von der Schuldnerin nicht gezahlten Arbeitnehmeranteile sind aufgeschlüsselt nach den einzelnen Monaten. Weiter Angaben enthält der Antrag nicht. Der Rechtspfleger belehrte die Schuldnerin gem. § 175 Abs. 2 InsO durch Übersendung eines Merkblattes, dem die Anmeldung der Gläubigerin in Fotokopie beigefügt war. U. a. heißt es in dem Merkblatt:
"Es wird empfohlen, sich hinsichtlich der o. a. Forderung(en) mit dem Insolvenzverwalter und ggf. Ihrem Anwalt in Verbindung zu setzen und die Sache zu besprechen.
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