AG Göttingen - Beschluss vom 19.03.2003
74 IN 286/01
Fundstellen:
InVo 2003, 234
ZVI 2003, 167

Für die Einlegung des Widerspruches gegen eine Forderungsanmeldung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gem. § 175 Abs. 2 InsO kommt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gem. § 4 a Abs. 2 Satz 1 InsO nicht in Betracht (Bestätigung von AG Göttingen, Beschluss vom 17.02.2003 - 74 IK 153/01- ZInsO 2003, 241).

AG Göttingen, Beschluss vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 74 IN 286/01

DRsp Nr. 2005/19772

Für die Einlegung des Widerspruches gegen eine Forderungsanmeldung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gem. § 175 Abs. 2 InsO kommt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gem. § 4 a Abs. 2 Satz 1 InsO nicht in Betracht (Bestätigung von AG Göttingen, Beschluss vom 17.02.2003 - 74 IK 153/01 - ZInsO 2003, 241).

Gründe:

Aufgrund eines Gläubigerantrages ist über das Vermögen der Schuldnerin nach Stellung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe und Restschuldbefreiung am 16.01.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden; die Verfahrenskosten sind gestundet. Schlusstermin ist noch nicht anberaumt. Mit Schreiben vom 27.02.2003 hat die antragstellende Gläubigerin beim Insolvenzverwalter geltend gemacht, dass ihre Forderung in Höhe von 2.481, 54 Euro aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. § 266 a StGB herrühre. Die von der Schuldnerin nicht gezahlten Arbeitnehmeranteile sind aufgeschlüsselt nach den einzelnen Monaten. Weiter Angaben enthält der Antrag nicht. Der Rechtspfleger belehrte die Schuldnerin gem. § 175 Abs. 2 InsO durch Übersendung eines Merkblattes, dem die Anmeldung der Gläubigerin in Fotokopie beigefügt war. U. a. heißt es in dem Merkblatt:

"Es wird empfohlen, sich hinsichtlich der o. a. Forderung(en) mit dem Insolvenzverwalter und ggf. Ihrem Anwalt in Verbindung zu setzen und die Sache zu besprechen.