OLG Dresden - Urteil vom 20.03.2003
13 U 2316/02
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 ;
Fundstellen:
InVo 2003, 317
OLGReport-Dresden 2004, 87
ZIP 2003, 1052
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 29.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 3323/02

Für die Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO reicht bedingter Vorsatz aus.

OLG Dresden, Urteil vom 20.03.2003 - Aktenzeichen 13 U 2316/02

DRsp Nr. 2003/9215

Für die Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO reicht bedingter Vorsatz aus.

»1. Für den Benachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO ist es nicht erforderlich, dass dem Schuldner ein unlauteres Handeln vorgeworfen werden kann. Es genügt bedingter Vorsatz. 2. Verschafft die Rechtshandlung dem Gläubiger eine kongruente Deckung, bedarf es für den Benachteiligungsvorsatz nicht der tatrichterlichen Feststellung, dass es dem Schuldner auf die Benachteiligung anderer Gläubiger ankam. 3. Leistet der Schuldner eine Zahlung zur Abwendung unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, indiziert dies bei Kenntnis der Möglichkeit einer Gläubigerbenachteiligung deren billigende Inkaufnahme auch dann, wenn die Zahlung außerhalb der in § 131 InsO genannten Fristen vorgenommen wird. 4. Der Anfechtungsgegner hat auch dann Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz, wenn er sich auf ein Sanierungskonzept des Schuldners beruft, aber weiß, dass die angefochtene Zahlung außerhalb des ihm bekannten Sanierungsrahmen liegt.«

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).