LG Chemnitz, vom 29.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 3323/02
Für die Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO reicht bedingter Vorsatz aus.
OLG Dresden, Urteil vom 20.03.2003 - Aktenzeichen 13 U 2316/02
DRsp Nr. 2003/9215
Für die Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 133 Abs. 1InsO reicht bedingter Vorsatz aus.
»1. Für den Benachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 Abs. 1InsO ist es nicht erforderlich, dass dem Schuldner ein unlauteres Handeln vorgeworfen werden kann. Es genügt bedingter Vorsatz.2. Verschafft die Rechtshandlung dem Gläubiger eine kongruente Deckung, bedarf es für den Benachteiligungsvorsatz nicht der tatrichterlichen Feststellung, dass es dem Schuldner auf die Benachteiligung anderer Gläubiger ankam.3. Leistet der Schuldner eine Zahlung zur Abwendung unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, indiziert dies bei Kenntnis der Möglichkeit einer Gläubigerbenachteiligung deren billigende Inkaufnahme auch dann, wenn die Zahlung außerhalb der in § 131InsO genannten Fristen vorgenommen wird.4. Der Anfechtungsgegner hat auch dann Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz, wenn er sich auf ein Sanierungskonzept des Schuldners beruft, aber weiß, dass die angefochtene Zahlung außerhalb des ihm bekannten Sanierungsrahmen liegt.«