BGH - Beschluß vom 19.09.2005
II ZB 18/04
Normen:
EinigungVtr Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 lit. a S. 2; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 136
JurBüro 2006, 139
MDR 2006, 295
NZI 2006, 125
Rpfleger 2006, 98
ZIP 2005, 2030
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 16.09.2004
LG Neuruppin,

Gebühren eines Rechtsanwalts für die Führung eines Prozesses als Insolvenzverwalter eines im Beitrittsgebiet ansässigen Schuldners

BGH, Beschluß vom 19.09.2005 - Aktenzeichen II ZB 18/04

DRsp Nr. 2005/18588

Gebühren eines Rechtsanwalts für die Führung eines Prozesses als Insolvenzverwalter eines im Beitrittsgebiet ansässigen Schuldners

»Ein Rechtsanwalt mit Kanzleisitz im früheren Westteil Berlins, der zum Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Schuldners mit (Wohn-)Sitz im Beitrittsgebiet bestellt ist und für den Schuldner einen Prozess vor einem Gericht im Beitrittsgebiet führt, kann für diese Tätigkeit nur 90 % der nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte anfallenden Gebühren beanspruchen, da im Falle des Prozessverlustes die Kosten der - im Beitrittsgebiet befindlichen - Masse zur Last fallen, nicht aber dem klagenden Insolvenzverwalter persönlich.«

Normenkette:

EinigungVtr Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 lit. a S. 2; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe: