BayObLG - Beschluss vom 27.02.2003
3Z BR 24/03
Normen:
KostO § 19 § 20 ;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2757/02
AG Dillingen a. d. Donau,

Gegenstandswert bei Eintragung gleichzeitig beantragter Eigentumsvormerkungen an sämtlichen Wohnungs- und Teileigentums-Einheiten

BayObLG, Beschluss vom 27.02.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 24/03

DRsp Nr. 2003/6388

Gegenstandswert bei Eintragung gleichzeitig beantragter Eigentumsvormerkungen an sämtlichen Wohnungs- und Teileigentums-Einheiten

»Zur Bewertung der Eintragung gleichzeitig beantragter Eigentumsvormerkungen an sämtlichen Wohnungs- und Teileigentums-Einheiten eines Wohn-, Büro- und Geschäftshauses, die teils aus einer Insolvenzmasse, teils von Familienangehörigen des Erwerbers stammen.«

Normenkette:

KostO § 19 § 20 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte kaufte am 20.12.2001 zusammen mit seiner Ehefrau sämtliche Wohnungs- und Teileigentumseinheiten eines Wohn-, Büro- und Geschäftshauses nebst einem weiteren Grundstück. Der erworbene Grundbesitz ist auf acht Grundbuchblättern gebucht:

111/4228 37,23/100

111/4229 10,35/100

111/4230 10,35/100

111/4231 10,35/100

111/4232 11,16/100

111/4233 11,16/100

111/4234 9,14/100

161/5961

(jetzt 163/6043) 850 m²

(Die einzelnen Objekte werden im Folgenden nur noch mit den oben genannten Blattnummern bezeichnet.)